Satzung
§1 Der Verein führt den Namen Gesellschaft medizinischer Assistenzberufe für Rheumatologie e.V. - Society Of Health Professionals For Rheumatology - Er hat seinen Sitz in Nürnberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 1874 eingetragen.
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§2 Zweck des Vereins ist, die Rheumaforschung und die Rheumabekämpfung zu fördern, seine Mitglieder fachlich anzuregen und die Ausbildung des medizinischen Assistenzpersonals auf dem Gebiet der rheumatischen Erkrankungen zu unterstützen.
Zur Erreichung der vom Verein angestrebten Ziele veranstaltet die Gesellschaft medizinischer Assistenzberufe für Rheumatologie Fortbildungstagungen zur Anregung des Gedankenaustausches. Nach Möglichkeit soll alljährlich, jedoch mindestens jedes zweite Jahr eine derartige Tagung stattfinden. Zeit und Ort der Tagung bestimmt der Vorstand der Gesellschaft. Der Vorstand wird sich um ein geeignetes Mitteilungsblatt bemühen.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ansprüche auf Ersatz entstandener Spesen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften für Zwecke der Gesellschaft werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Dem Vorstand obliegt es zu entscheiden, wann und in welchem Umfang Spesen bei Sitzungen und Tagungen gewährt werden.
Bei einer Auflösung des Vereins, bei seiner Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vereinsvermögen der Deutschen Vereinigung Morbus Bechterew e.V., Schweinfurt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der einem medizinischen Assistenzberuf angehört und bereit ist, die Ziele der Gesellschaft zu fördern.
2. Berufsverbände der medizinischen Assistenzberufe können Mitglied werden, wenn sie rechtsfähig sind.
3. Natürliche und juristische Personen, die nicht einem medizinischen Assistenzberuf angehören, können fördernde Mitglieder werden, jedoch sind sie nicht stimmberechtigt.
4. Der Vorstand kann auf Vorschlag Ehrenmitglieder ernennen; sie sind nicht stimmberechtigt.
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§ 5 Aufnahme / Austritt
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1. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Verein.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Der Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit erfolgen, muß jedoch dem Verein schriftlich mitgeteilt werden. Der Beitrag für das Austrittsjahr ist noch zu entrichten.
4. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes an den Vorstand von diesem entschieden werden.
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§ 6 Beiträge
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Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand festgelegt, muß jedoch von der Mitgliederversammlung gebilligt werden. Er ist am Jahresanfang fällig. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe
Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
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§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich, mindestens aber alle 2 Jahre, wenn möglich in Verbindung mit einer Fortbildungstagung stattfinden. Der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Bericht über die Arbeit der Gesellschaft und ein Kassenbericht zu erstatten. Sie ist vom Vorstand wenigstens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen, wenn diese im Interesse der Gesellschaft erforderlich sind oder von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt werden, sind vom Vorstand 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Berufsverbände, die Mitglieder sind, sind durch je einen bevollmächtigten Vertreter stimmberechtigt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer in einem Protokoll niederzulegen und von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen.
4. Beschlüsse nach § 9 Abs. 4 und 6 bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
3. Entlastung des Vorstandes
4. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
5. Stellung und Beratung von Anträgen
6. Beschluß über die Auflösung der Gesellschaft
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§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
1.1. dem Präsidenten
1.2. dem Vizepräsidenten
1.3. dem Schriftführer
1.4. dem Schatzmeister
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 4 Jahre gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen und in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.
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Wiederwahl ist zulässig.
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§ 11 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Zu seiner Unterstützung kann er den Beirat hinzuziehen. Zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinschaftlich berechtigt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten.
2. Der Schriftführer erledigt im Einvernehmen mit dem Präsidenten den Schriftverkehr und die organisatorischen Aufgaben.
3. Dem Schatzmeister obliegt die Verantwortung für die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft, worüber er dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechnung abzulegen hat.
4. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise und Ausschüsse einsetzen, für die er eine Geschäftsordnung erläßt.
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5. Formale und redaktionelle Satzungsänderungen. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vorzunehmen. Das gilt auch für redaktionelle Änderungen und Ergänzungen. Der Vorstand muß dies der nächsten Mitgliederversammlung mitteilen.
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§ 12 Beirat
1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und den Verein in der Öffentlichkeit zu unterstützen. Ihm gehören Personen an, die den Anliegen des Vereins besonders verbunden sind.
2. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Sie müssen nicht Mitglieder der Gesellschaft sein.
Nürnberg, den 04.05.2019
Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg, Vereinsnummer VR 1874